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Fristlose Kündigung nach Fälschen der Pflegedokumentation

Online seit 16.09.2019

Arbeitsgericht Siegburg, 07.08.2019, 3 Ca 992/19:

Das Arbeitsgericht Siegburg hat eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen, welche einer Pflegekraft gegenüber ausgesprochen wurde, die in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben gemacht hatte. Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Pflegekraft in der Pflegedokumentation eingetragen, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, um dieser eine Nachttablette zu geben, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zu der Patientin hatte. Im entsprechenden Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch hatte die Klägerin diesen Einsatz auf ihrem Tagestourennachweis bestätigt. Dort war angegeben, dass sie in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr die Patientin vor Ort versorgt habe.

Die Altenpflegerin war bereits zuvor vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt worden, unter anderem weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies ebenfalls nicht richtig dokumentiert worden war.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die gegen die Kündigung erhobene Klage abgewiesen. Es hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. In Fällen, in denen der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit auf den Arbeitnehmer selbst überträgt, müsse er auf eine korrekte Dokumentation ebendieser durch seinen Arbeitnehmer vertrauen können. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer die zur Dokumentation zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch ausfüllt, stelle dieses Verhalten einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Da die Klägerin trotz vorheriger Abmahnung vorsätzlich falsche Eintragungen gemachten habe, sei der Ausspruch der fristlosen Kündigung gerechtfertigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Berufung zum LAG Köln wäre noch möglich.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Daniela Doberstein

 
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