Hessisches LAG, veröffentlicht am 02.01.2018;
Urteil vom 23.08.2017, Aktenzeichen: 6 Sa 137/17:
In der oben genannten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt entschieden, dass einem Arbeitnehmer wirksam fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzten und Betriebsrat eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt.
Dem betroffenen Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht zu haben. Zum Zwecke der Aufklärung dieser Vorwürfe wurde er zu einem Personalgespräch eingeladen, nachdem er bereits einige Monate zuvor in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low-Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet hatte und dafür abgemahnt worden war. Erst einige Monate nach dem Personalgespräch erfuhr die Arbeitgeberin durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach im Anschluss die fristlose außerordentliche Kündigung aus. Die Wirksamkeit dieser Kündigung wurde durch das hessische Landesarbeitsgericht in oben genannter Entscheidung bestätigt. Den Einwand des Arbeitnehmers, er habe nicht gewusst, dass eine Tonaufnahme verboten sei und im Übrigen habe sein Handy während des Gespräches offen auf dem Tisch gelegen, sah das Gericht als unerheblich an.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche