BAG, 19.03.2019, 9 AZR 362/18
Am 19.03.2019 hat das BAG entschieden, dass die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen, nicht europarechtswidrig ist.
Das BAG verweist in seinem Urteil auf eine Entscheidung des EuGH vom 04.10.2018, Az. 2-12/17.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf Folgendes hingewiesen:
Die Kürzung des Urlaubsanspruches während der Elternzeit muss gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Sie erfolgt nicht automatisch!
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Kürzung noch vor, während oder unmittelbar nach der Elternzeit erklärt wird. In jedem Falle muss die Kürzung aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es beim ungekürzten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, welcher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten wäre.
Arbeitgeber sollten dringend aus Beweisgründen darauf achten, die Kürzung schriftlich zu erklären. Arbeitnehmer wiederum können im Falle der nicht erklärten Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltungsansprüche auch für Zeiten während der Elternzeit geltend machen. Vereinbarte vertragliche Verfallfristen bzw. die gesetzlichen Verjährungsfristen sind aber in jedem Falle zu beachten.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, beantworten wir Ihnen diese gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche